Präambel VO (EG) 2004/817

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(1), insbesondere auf die Artikel 34, 45 und 50,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wurde ein einziger rechtlicher Rahmen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den EAGFL geschaffen, in dem insbesondere in Titel II die Fördermaßnahmen, ihre Ziele und die Förderkriterien festgelegt sind. Dieser Rahmen gilt für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Gemeinschaft.
(2)
Zur Ergänzung dieses Rahmens wurde die Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(2) sind Durchführungsbestimmungen erlassen; wobei die Erfahrungen mit dem Instrumentarium der durch Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgehobenen Ratsverordnungen berücksichtigt wurden.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 445/2002 wurde erheblich geändert. Ferner wurden im Rahmen der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vier neue Maßnahmen eingeführt, für die entsprechende Durchführungsbestimmungen zu erlassen sind. Außerdem sollten aufgrund der Erfahrungen im laufenden Programmplanungszeitraum einige Bestimmungen klarer gefasst werden, die insbesondere die Änderung der Programmplanungsdokumente, die finanzielle Abwicklung der Programme und die Kontrollen betreffen. Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit ist daher eine neue Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 zu erlassen und die Verordnung (EG) Nr. 445/2002 aufzuheben.
(4)
Diese Durchführungsbestimmungen sollten dem Subsidiaritätsprinzip folgen und sind daher auf die auf Gemeinschaftsebene erforderlichen Vorschriften zu beschränken.
(5)
Was die Förderkriterien betrifft, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 drei Grundbedingungen für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben und Verarbeitungsbetrieben und für die Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte festgelegt. Es sollte geregelt werden, bis zu welchem Zeitpunkt diese Bedingungen erfüllt sein müssen, und — im Fall von Investitionen zur Einhaltung von Mindestnormen — welche Frist die Mitgliedstaaten den Begünstigten für die Erfüllung dieser Normen einräumen können.
(6)
Bei Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben und in Verarbeitungsbetrieben ist die Gemeinschaftsförderung an die Bedingung geknüpft, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten gefunden werden können. Es sollten Durchführungsbestimmungen für die Beurteilung dieser Absatzmöglichkeiten festgelegt werden.
(7)
Die Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen sollte sich nicht auf die normale land- und forstwirtschaftliche Ausbildung erstrecken.
(8)
In Bezug auf die Bedingungen für die Gewährung von Vorruhestandsbeihilfen sind die spezifischen Probleme zu lösen, die bei der Übertragung eines Betriebs durch mehrere Abgebende oder durch einen Pächter entstehen.
(9)
In benachteiligten Gebieten sollte für Flächen, die von mehreren Landwirten gemeinsam genutzt werden, den einzelnen Landwirten eine Ausgleichszulage im Verhältnis ihrer jeweiligen Nutzungsrechte gewährt werden können.
(10)
Die Zuständigkeiten und Mittel der Behörden und Einrichtungen, die mit dem landwirtschaftlichen Beratungsdienst beauftragt werden, sind näher festzulegen.
(11)
Bei der Förderung von Agrarumwelt- oder Tierschutzmaßnahmen sollte die Definition der von den Landwirten einzuhaltenden Mindestbedingungen eine ausgewogene Durchführung dieser Maßnahmen im Hinblick auf ihre Ziele sicherstellen und somit zu einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums beitragen.
(12)
In Bezug auf die Förderung von Landwirten, die an einer Qualitätsregelung teilnehmen, sind die förderungsfähigen Erzeugnisse und die Art der Festkosten festzulegen, die bei der Berechnung des Beihilfenbetrags berücksichtigt werden können.
(13)
Um die Komplementarität zwischen den Förderungsmaßnahmen nach Artikel 24d der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt(3) sicherzustellen, sind die Bedingungen für die Förderung von Qualitätserzeugnissen, insbesondere in Bezug auf die Begünstigten und die förderfähigen Maßnahmen, sind im Einzelnen festzulegen. Außerdem sind, um eine doppelte Finanzierung auszuschließen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 geförderten Maßnahmen von der Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums auszunehmen.
(14)
Für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die Auswahlkriterien festzulegen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sollten diese Kriterien eher auf allgemeinen Grundsätzen als auf sektoralen Vorschriften basieren.
(15)
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es angezeigt, bei Regionen in äußerster Randlage von Artikel 28 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 abzuweichen, wonach für Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen aus Drittländern keine Beihilfen gewährt werden.
(16)
Gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sind bestimmte Wälder von den Beihilfen für die Forstwirtschaft ausgeschlossen. Diese Wälder sind genauer zu definieren.
(17)
Für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen und die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Stabilität von Wäldern sind die Förderbedingungen im Einzelnen festzulegen.
(18)
Nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden Beihilfen für sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung sowie mit Tätigkeiten im ländlichen Raum gewährt, sofern sie nicht in den Geltungsbereich anderer Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums fallen. Angesichts der großen Vielfalt der Maßnahmen, die unter diesen Artikel fallen können, sollte es in erster Linie den Mitgliedstaaten überlassen werden, die Förderbedingungen im Rahmen der Programmplanung festzulegen.
(19)
Es sind allgemeine Bestimmungen für verschiedene Maßnahmen festzulegen, mit denen insbesondere hinsichtlich der guten landwirtschaftlichen Praxis für Maßnahmen, die auf dieses Kriterium Bezug nehmen, eine gemeinsame Norm aufgestellt wird, und die für langfristige Verpflichtungen die gebotene Flexibilität gewährleisten, so dass Ereignissen Rechnung getragen werden kann, die sich auf diese Verpflichtungen auswirken könnten, ohne dass dadurch jedoch die Wirksamkeit der Durchführung der verschiedenen Fördermaßnahmen beeinträchtigt wird.
(20)
Zwischen der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Unterstützung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen ist klar zu trennen. Etwaige Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Maßnahmen, die in den Geltungsbereich von Stützungsregelungen gemeinsamer Marktorganisationen fallen, für die Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums nicht in Betracht kommen, sind von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Entwicklungspläne für den ländlichen Raum entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen und nach einem transparenten Verfahren vorzuschlagen.
(21)
Die Zahlungen im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten in vollem Umfang an die Begünstigten gehen.
(22)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission(4) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(5), hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der von den Strukturfonds und demnach vom EAGFL, Abteilung Ausrichtung, kofinanzierten Maßnahmen festgelegt. Im Interesse der Kohärenz sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 auf die vom EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanzierten Maßnahmen ausgedehnt werden, sofern die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(6) und die vorliegende Verordnung keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten.
(23)
Bei bestimmten kofinanzierten Investitionen nach Artikel 30 Absatz 1 erster, zweiter und sechster Gedankenstrich sowie Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist es eine verbreitete Praxis, Richtwerte für standardisierte Kosten festzulegen. Aus Gründen der Klarheit und zur Vereinfachung der Verwaltung dieser Maßnahmen sollte ab dem Jahr 2000 die Möglichkeit vorgesehen werden, die Begünstigten von der in der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 vorgeschriebenen Vorlage der Rechnungen freizustellen. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Richtwerte festzulegen, um eine wirksame Abwicklung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(24)
In der Entscheidung 1999/659/EG der Kommission vom 8. September 1999 über die indikative Aufteilung der Mittel aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2000—2006 auf die Mitgliedstaaten(7) ist festgelegt, welche Ausgaben Bestandteil der Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten sind. Außerdem können nach der Verordnung (EG) Nr. 2603/1999 der Kommission vom 9. Dezember 1999 mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(8) Zahlungen aufgrund von Verpflichtungen, die vor dem 1. Januar 2000 eingegangen wurden, unter bestimmten Bedingungen in die Programmplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2000—2006 einbezogen werden. Daher sollte genauer definiert werden, welche Zahlungen der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsförderung umfasst, der für jeden Entwicklungsplan für den ländlichen Raum im Rahmen des von der Kommission genehmigten Programmplanungsdokuments festgelegt wird.
(25)
Zur Erleichterung der finanziellen Abwicklung sollte für die Mitgliedstaaten, die sich für eine regionalisierte Programmplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums entschieden haben, der Gesamtbetrag der bewilligten Gemeinschaftsförderung für jedes regionale Programm in einer getrennten Entscheidung mit konsolidiertem Finanzierungsplan für den gesamten Mitgliedstaat ausgewiesen werden können.
(26)
Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik(9) stehen die Beträge, die sich zum einen aus den Sanktionen für Nichterfüllung der Umweltschutzauflagen und zum anderen aus der Differenzierung ergeben, den Mitgliedstaaten weiterhin als zusätzliche Gemeinschaftshilfe für bestimmte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung. Es muss geklärt werden, auf welche Maßnahmen sich die Genehmigung der Kommission bezieht.
(27)
Es sind genaue Bestimmungen für die Vorlage der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum und deren Anpassung festzulegen.
(28)
Um die Ausarbeitung der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum und ihre Prüfung und Genehmigung durch die Kommission zu erleichtern, sind insbesondere auf der Grundlage von Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gemeinsame Bestimmungen für die Struktur und den Inhalt dieser Pläne festzulegen.
(29)
Es sind Vorschriften über die Änderung der Programmplanungsdokumente zur Entwicklung des ländlichen Raums festzulegen, um eine wirksame und rasche Prüfung solcher Änderungen durch die Kommission zu ermöglichen.
(30)
Dem Verwaltungsausschussverfahren sollten nur Änderungen unterliegen, die zu erheblichen Veränderungen der Programmplanungsdokumente zur Entwicklung des ländlichen Raums führen. Sonstige Änderungen sollten von den Mitgliedstaaten beschlossen und der Kommission mitgeteilt werden.
(31)
Um eine wirksame und regelmäßige Begleitung zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission eine konsolidierte und aktualisierte elektronische Fassung ihrer Programmplanungsdokumente zur Verfügung halten.
(32)
Für die Maßnahmen, die gemäß Artikel 35 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, sind die Modalitäten der Finanzplanung und der Beteiligung an der Finanzierung festzulegen.
(33)
In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten der Kommission über den Stand der finanziellen Abwicklung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums regelmäßig Bericht erstatten.
(34)
Es sind Maßnahmen zu treffen, die eine wirksame Verwendung der Fördermittel für die Entwicklung des ländlichen Raums gewährleisten und insbesondere die Zahlung eines ersten Vorschusses an die Zahlstellen und die Anpassung der Mittelzuweisungen an den Bedarf und die erzielten Ergebnisse vorsehen. Um die Durchführung der Maßnahmen zur Investitionsförderung zu erleichtern, sollte es außerdem möglich sein, bestimmten Kategorien von Begünstigten unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss zu gewähren.
(35)
Die allgemeinen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin, insbesondere in Bezug auf unvollständige und falsche Angaben der Mitgliedstaaten, sollten zusätzlich zu den besonderen Bestimmungen dieser Verordnung gelten.
(36)
Die Einzelheiten der Verwaltung der finanziellen Mittel für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten durch die Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 geregelt werden.
(37)
Die Verfahren und Anforderungen für die Begleitung und Bewertung sollten nach den für andere Fördermaßnahmen der Gemeinschaft geltenden Grundsätzen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, festgelegt werden.
(38)
Verwaltung, Begleitung und Kontrolle der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten durch die Verwaltungsvorschriften erleichtert werden. Der Einfachheit halber sollte weitgehend das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach Titel II Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(10) angewendet werden, deren Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission(11) festgelegt sind.
(39)
Sowohl auf Gemeinschaftsebene als auf Ebene der Mitgliedstaaten sollte ein System von Sanktionen vorgesehen werden.
(40)
Der jährliche Lagebericht nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sollte Angaben über den Stand der Durchführung der in die finanzielle Programmplanung für den Zeitraum 2000—2006 aufgenommenen früheren Begleitmaßnahmen enthalten, die unter die Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92(12), (EWG) Nr. 2079/92(13) und (EWG) Nr. 2080/92(14) des Rates fallen. Darüber hinaus sollten die Ausgaben, die im Rahmen dieser Maßnahmen entstehen, in den Informationen aufgeführt werden, die die Mitgliedstaaten jährlich bis zum 30. September übermitteln müssen.
(41)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).

(2)

ABl. L 74 vom 15.3.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 963/2003 (ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 32).

(3)

ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

(4)

ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 39. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2004 (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 66).

(5)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 3).

(6)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(7)

ABl. L 259 vom 6.10.1999, S. 27. Verordnung geändert durch die Entscheidung 2000/426/EG (ABl. L 165 vom 6.7.2000, S. 33).

(8)

ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2055/2001 (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 12).

(9)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 41/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 19).

(10)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 der Kommission (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).

(11)

ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2004 (ABl. L 17 vom 24.1.2004, S. 7).

(12)

ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/95 der Kommission (ABl. L 288 vom 1.12.1995, S. 35) und aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

(13)

ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 91. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2773/95 der Kommission (ABl. L 288 vom 1.12.1995, S. 37) und aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

(14)

ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 231/96 (ABl. L 30 vom 8.2.1996, S. 33) und aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

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