Artikel 12 VO (EG) 2004/817

Die Behörden und privaten Einrichtungen, die mit den Betriebsberatungsdiensten nach Artikel 21d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 beauftragt sind, müssen über angemessene Mittel an qualifizierten Personal und Fach- und Verwaltungseinrichtungen sowie über die nötige Erfahrung und Zuverlässigkeit bei der Beratung über die Einhaltung der verbindlichen Normen nach Artikel 21d Absatz 1 der genannten Verordnung verfügen.

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