Artikel 13 VO (EG) 2004/817
Die Verpflichtung, die Tierhaltung zu extensivieren oder auf andere Weise zu betreiben, umfasst mindestens folgende Auflagen:
- a)
- Die Grünlandbewirtschaftung wird aufrechterhalten,
- b)
- die Viehbestände werden in dem landwirtschaftlichen Betrieb so verteilt, dass sämtliche Weideflächen bewirtschaftet werden und es somit nicht zu Überweidung oder Unternutzung kommt,
- c)
- es wird eine Besatzdichte festgesetzt, wobei sämtliches Weidevieh, das auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wird, oder — im Fall einer Verpflichtung zur Verringerung der Nährstoffauswaschung — der gesamte auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltene Viehbestand, der für die jeweilige Verpflichtung von Bedeutung ist, zu berücksichtigen ist.
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