Artikel 15 VO (EG) 2004/817
Im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gelten Investitionen als nicht produktiv, sofern sie normalerweise zu keinem erheblichen Nettozuwachs des Wertes oder der Wirtschaftlichkeit des Betriebs führen.
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