Artikel 16 VO (EG) 2004/817
Für Agrarumweltverpflichtungen, die über den in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten Mindestzeitraum von fünf Jahren hinausgehen, wird keine längere Laufzeit festgelegt, als zur Erreichung ihrer Umweltwirkung billigerweise erforderlich ist. Die Laufzeit beträgt nicht mehr als zehn Jahre, ausgenommen im Falle von besonderen Verpflichtungen, bei denen ein längerer Zeitraum für unerlässlich gehalten wird.
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