Artikel 17 VO (EG) 2004/817

Verschiedene Agrarumwelt- und/oder Tierschutzverpflichtungen können miteinander kombiniert werden, sofern sie einander ergänzen und miteinander vereinbar sind.

Im Fall einer solchen Kombination muss die Höhe der Beihilfe den Einkommensverlusten oder besonderen zusätzlichen Kosten aufgrund einer solchen Kombination Rechnung tragen.

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