Artikel 18 VO (EG) 2004/817
(1) Als Bezugsbasis für die Berechnung der aufgrund der Verpflichtungen anfallenden Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten dient die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne in dem Gebiet, in dem die Maßnahme durchgeführt wird.
Sofern die agrarwirtschaftlichen Umstände oder Umweltbedingungen es rechtfertigen, können die wirtschaftlichen Folgen der Aufgabe der Landnutzung oder bestimmter Bewirtschaftungsweisen berücksichtigt werden.
(2) Werden die Verpflichtungen normalerweise nach anderen als den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 verwendeten Flächeneinheiten bemessen, so können die Mitgliedstaaten die Zahlungen anhand dieser anderen Einheiten berechnen. In diesem Fall tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die in dem genannnten Anhang aufgeführten jährlichen Höchstbeträge, die für die Gemeinschaftsförderung in Betracht kommen, eingehalten werden. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:
- a)
- Begrenzung der Zahl der Einheiten je Hektar landwirtschaftliche Betriebsfläche, auf die sich die Agrarumweltverpflichtung bezieht;
- b)
- Festsetzung eines Höchstbetrags je teilnehmenden landwirtschaftlichen Betrieb und Sicherstellung, dass die Zahlungen für jeden Betrieb diesen Höchstbetrag nicht überschreiten.
(3) Zahlungen können nur dann von einer Begrenzung des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Betriebsmittels abhängig gemacht werden, wenn solche Begrenzungen technisch und ökonomisch messbar sind.
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