Artikel 19 VO (EG) 2004/817

Die Mitgliedstaaten bestimmen anhand objektiver Kriterien die Notwendigkeit eines Anreizes gemäß Artikel 24 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

Der Anreiz darf 20 % der aufgrund der Verpflichtung anfallenden Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten nicht überschreiten, außer wenn sich bei einzelnen Verpflichtungen ein höherer Satz für unerlässlich gehalten wird, um die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme sicherzustellen.

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