Artikel 21 VO (EG) 2004/817

(1) Die Mitgliedstaaten können die Umwandlung einer Verpflichtung in eine andere während des laufenden Verpflichtungszeitraums unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

a)
Die Umwandlung bringt unzweifelhafte Vorteile für die Umwelt oder den Tierschutz mit sich;
b)
die bereits eingegangene Verpflichtung wird wesentlich erweitert;
c)
die betreffenden Verpflichtungen sind in dem genehmigten Programm enthalten.

Unter den Voraussetzungen von Unterabsatz 1 Buchstabe a) und b) kann auch die Umwandlung einer Agrarumweltverpflichtung in eine Aufforstungsverpflichtung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genehmigt werden. Die Agrarumweltverpflichtung erlischt, ohne dass eine Rückzahlung gefordert wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine Anpassung der Agrarumwelt- oder Tierschutzverpflichtungen während des laufenden Verpflichtungszeitraums vorsehen, sofern eine solche Anpassung im Rahmen des genehmigten Programms möglich und mit Blick auf die Zielsetzungen der Verpflichtung hinreichend begründet ist.

(3) Agrarumweltverpflichtungen, die vor dem Ende des Programmplanungszeitraums gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 auslaufen, können von den Mitgliedstaaten verlängert werden, wobei das letzte Jahr der Verpflichtung nicht nach dem 31. Dezember 2006 beginnen darf.

Die Mitgliedstaaten können Anpassungen der von der Verpflichtung betroffenen Flächen des Betriebs genehmigen, um die während des Verlängerungszeitraums erfolgte Übertragung eines Teils des Betriebs des Begünstigten auf eine andere Person zu berücksichtigen, sofern sich die von der Verpflichtung betroffene Fläche durch diese Anpassungen um nicht mehr als 50 % verringert.

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