Artikel 22 VO (EG) 2004/817
(1) Die Beihilfe nach Artikel 24b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 darf einem Landwirt, der sich an einer Qualitätsregelung beteiligt, nur gewährt werden, wenn das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel im Rahmen einer Verordnung gemäß Absatz 2 oder einer einzelstaatlichen Qualitätsregelung gemäß Absatz 3 des genannten Artikels amtlich anerkannt wurde.
(2) Wo in einem Programmplanungsdokument zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Beihilfe nach Artikel 24b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 für die Teilnahme an der Qualitätsregelung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates(1) für ein bestimmtes Produkt vorgesehen ist, dürfen die Festkosten für die Beteiligung an dieser Qualitätsregelung nicht mehr zur Berechnung des Förderbetrags im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme zur Förderung des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft(*) für dasselbe Produkt herangezogen werden.
„Festkosten” im Sinne von Artikel 24c der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sind die Kosten des Beitritts und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung des Lastenheftes.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2004 der Kommission (ABl. L 122 vom 26.4.2004, S. 10).
- (*)
Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
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