Artikel 23 VO (EG) 2004/817
„Erzeugergemeinschaften” im Sinne von Artikel 24d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sind Organisationen gleich welcher Rechtsform, in der Wirtschaftsteilnehmer zusammengeschlossen sind, die aktiv an einer Qualitätsregelung für ein bestimmtes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nach Artikel 24b Absatz derselben Verordnung teilnehmen.
Berufs- oder Branchenverbände, die für einen oder mehrere Sektoren repräsentativ sind, kommen nicht als „Erzeugergemeinschaften” im Sinne dieses Artikels in Betracht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.