Artikel 23 VO (EG) 2004/817

„Erzeugergemeinschaften” im Sinne von Artikel 24d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sind Organisationen gleich welcher Rechtsform, in der Wirtschaftsteilnehmer zusammengeschlossen sind, die aktiv an einer Qualitätsregelung für ein bestimmtes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nach Artikel 24b Absatz derselben Verordnung teilnehmen.

Berufs- oder Branchenverbände, die für einen oder mehrere Sektoren repräsentativ sind, kommen nicht als „Erzeugergemeinschaften” im Sinne dieses Artikels in Betracht.

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