Artikel 24 VO (EG) 2004/817

Die Tätigkeiten im Bereich der Information, Förderung und Werbung nach Artikel 24d der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sind dazu bestimmt, bei den Verbrauchern den Kauf von Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln im Rahmen der Qualitätsregelungen zu fördern, die im Programmplanungsdokument unter der Maßnahme „Teilnahme an Lebensmittelqualitätsregelungen” vorgesehen sind.

Die Tätigkeiten sollen die besonderen Eigenschaften oder Vorzüge der betreffenden Erzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, besondere Produktionsverfahren, Tier- und Umweltschutz im Zusammenhang mit der betreffenden Qualitätsregelung herausstellen sowie fachliche und wissenschaftliche Kenntnisse zu diesen Erzeugnissen bekannt machen.

Sie können die Teilnahme an Messen und Ausstellungen und deren Veranstaltung, sonstige Öffentlichkeitsarbeit und Werbung mit verschiedenen Kommunikationsmitteln oder an den Verkaufsstellen umfassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.