Artikel 25 VO (EG) 2004/817

(1) Die Beihilfe nach Artikel 24d der Verordnung (EG) Nr. 1257/1991 wird nur für Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt gewährt.

(2) Die Tätigkeiten nach Artikel 24 der vorliegenden Verordnung dürfen nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein und nicht zum Verbrauch bestimmter Erzeugnisse aufgrund ihres Ursprungs anregen, ausgenommen Erzeugnisse, die unter die Qualitätsregelung der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 des Rates(1) oder unter die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(2) fallen.

Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Ursprung eines Erzeugnisses, das Gegenstand der Tätigkeiten ist, angegeben wird, sofern dieser Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.

(3) Betreffen die Tätigkeiten nach Artikel 24 ein Erzeugnis, das unter eine Qualitätsregelung nach Artikel 24b Absatz 2 Buchstabe a), b) oder c) fällt, so muss das Informations-, Förderungs- und/oder Werbematerial das in dieser Regelung vorgesehene Emblem der Europäischen Gemeinschaft tragen.

(4) Für Informations- und Verkaufsförderungsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 gefördert werden, kann keine Beihilfe nach Artikel 24d der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gewährt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

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