Artikel 26 VO (EG) 2004/817
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jedes Informations-, Förderungs- und Werbematerial, das im Rahmen einer Tätigkeit geplant ist, für die eine Beihilfe nach Artikel 24d der Verordnung (EG) Nr. 1257/1990 gewährt wird, den Gemeinschaftsvorschriften entspricht. Zu diesem Zweck übermitteln die Begünstigten das geplante Material der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats.
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