Artikel 27 VO (EG) 2004/817

Die zuschussfähigen Ausgaben können umfassen:

a)
den Bau und den Erwerb von Immobilien, mit Ausnahme des Kaufs von Grund und Boden;
b)
neue Maschinen und Einrichtungen, einschließlich EDV-Software;
c)
allgemeine Kosten wie Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare, Kosten für Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patenten und Lizenzen.

Die Kosten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c) kommen zu den Ausgaben im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) und b) hinzu und gelten bis zu einem Höchstsatz von 12 % dieser Kosten als zuschussfähige Ausgaben. Bei der Entwicklung neuer Techniken nach Artikel 25 Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1990 beträgt dieser Höchstsatz 25 %.

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