Artikel 28 VO (EG) 2004/817
(1) „Kleine Verarbeitungseinheiten” im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von höchstens 2 Mio. EUR.
(2) Die Frist für die Erfüllung der Normen, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eingeräumt werden kann, darf 36 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Norm für eine kleine Verarbeitungseinheit verbindlich wird, nicht überschreiten.
Das Ende des Investitionszeitraums im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 muss innerhalb der Frist nach Absatz 1 liegen.
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