Artikel 29 VO (EG) 2004/817
(1) Das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden auf der geeigneten Ebene beurteilt nach
- a)
- den jeweiligen Erzeugnissen,
- b)
- den Investitionsarten,
- c)
- der vorhandenen und der voraussichtlichen Kapazität.
(2) Sämtliche Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen sind zu berücksichtigen.
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