Artikel 29 VO (EG) 2004/817

(1) Das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden auf der geeigneten Ebene beurteilt nach

a)
den jeweiligen Erzeugnissen,
b)
den Investitionsarten,
c)
der vorhandenen und der voraussichtlichen Kapazität.

(2) Sämtliche Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen sind zu berücksichtigen.

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