Artikel 34 VO (EG) 2004/817
(1) Flächen, für die im Rahmen von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eine Beihilfe gewährt wurde, kommen für eine Beihilfe gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung nicht in Betracht.
(2) Zahlungen für die Erhaltung von Brandschutzstreifen durch landwirtschaftliche Maßnahmen nach Artikel 32 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden nicht gewährt für Flächen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen gefördert werden.
Die Zahlungen müssen mit etwaigen Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen vereinbar sein und den im Rahmen dieser Marktorganisationen getätigten Zahlungen Rechnung tragen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.