Artikel 35 VO (EG) 2004/817
(1) Im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 dritter Gedankenstrich und Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und der vorliegenden Verordnung ist die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne der gewöhnliche Standard der Bewirtschaftung, den ein verantwortungsbewusster Landwirt in der betreffenden Region anwenden würde.
Die Mitgliedstaaten legen in ihren Plänen zur Entwicklung des ländlichen Raums überprüfbare Standards fest. Diese Standards umfassen mindestens die Einhaltung von allgemein verbindlichen Umweltauflagen. Was die Tierschutzverpflichtungen im Sinne des Artikels 22 zweiter Gedankenstrich Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 betrifft, so umfassen diese Standards die Einhaltung der verbindlichen Auflagen in diesem Bereich.
(2) Sofern ein Mitgliedstaat eine Frist für die Erfüllung einer neuen Norm nach Artikel 1 dieser Verordnung oder eine Frist für die Erfüllung der Mindestanforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung durch Junglandwirte einräumt, bleibt der von dieser Frist begünstigte Landwirt für die Ausgleichszulage nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und/oder für die Agrar-Umwelt- oder Tierschutzbeihilfen nach Kapitel VI der genannten Verordnung während der Dauer dieser Frist förderfähig, wenn er die anderen Bedingungen für die Gewährung dieser Beihilfen einhält und wenn er am Ende der gewährten Frist in Konformität mit der Norm ist.
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