Artikel 36 VO (EG) 2004/817

Überträgt ein Begünstigter während der Laufzeit der als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe eingegangenen Verpflichtung seinen Betrieb ganz oder teilweise auf einen anderen, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so ist der Begünstigte verpflichtet, den empfangenen Betrag zurückzuerstatten.

Die Mitgliedstaaten können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf eine solche Erstattung verzichten, falls

a)
ein Begünstigter, der bereits einen erheblichen Teil seiner Verpflichtung erfüllt hat, seine landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgibt und sich die Übernahme seiner Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist;
b)
die Übertragung eines Teils des Betriebs eines Begünstigten während des Zeitraums der Verlängerung der Verpflichtung gemäß Artikel 21 Absatz 3 erfolgt und nicht mehr als 50 % der von der Verpflichtung vor der Verlängerung betroffenen Fläche übertragen werden.

Die Mitgliedstaaten können besondere Maßnahmen ergreifen, um bei geringfügigen Änderungen der betrieblichen Situation zu vermeiden, dass die Anwendung von Unterabsatz 1 mit Blick auf die eingegangenen Verpflichtungen zu unangemessenen Ergebnissen führen würde.

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