Artikel 4 VO (EG) 2004/817

(1) Die Bedingungen für die Gewährung der Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 müssen zum Zeitpunkt der Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung erfüllt sein.

(2) Hinsichtlich der beruflichen Qualifikation, der Wirtschaftlichkeit und der Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz kann für die Erfüllung dieser Bedingungen jedoch eine Frist von maximal fünf Jahren nach der Niederlassung vorgesehen werden, sofern ein Anpassungszeitraum zur Erleichterung der Niederlassung des Junglandwirts oder zur strukturellen Anpassung seines Betriebs erforderlich ist.

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