Artikel 5 VO (EG) 2004/817
Bei der Beihilfe im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 muss die Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Niederlassungszeitpunkt ergehen, der in den geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats definiert ist.
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