Artikel 5 VO (EG) 2004/817

Bei der Beihilfe im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 muss die Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Niederlassungszeitpunkt ergehen, der in den geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats definiert ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.