Artikel 50 VO (EG) 2004/817

Werden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums als allgemeine Rahmenregelungen vorgelegt, so enthalten die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum einen entsprechenden Hinweis auf diese Rahmenregelungen.

Die Bestimmungen der Artikel 47, 48 und 49 gelten auch in dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall.

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