Artikel 51 VO (EG) 2004/817
(1) Änderungen der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums und der einzigen Programmplanungsdokumente für Ziel 2 in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:
- a)
- die Gründe und etwa aufgetretene Schwierigkeiten bei der Durchführung, die eine Anpassung des Programmplanungsdokuments rechtfertigen;
- b)
- die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung;
- c)
- die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Kontrollen der Verpflichtungen.
(2) Die Kommission genehmigt nach dem Verfahren von Artikel 50 Absatz 2 sowie Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 Änderungen der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums, des Finanzierungsplans im Anhang der Entscheidung nach Artikel 48 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und der Programmplanungsdokumente für Ziel 2 in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, die
- a)
- Schwerpunkte betreffen;
- b)
- zu einer Veränderung der wesentlichen Merkmale von Fördermaßnahmen im Sinne von Anhang II führen;
- c)
- den Gesamthöchstbetrag der Gemeinschaftsförderung und/oder den Gesamtmindestbetrag der zuschussfähigen Kosten oder der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben, die in der Entscheidung zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments oder der Entscheidung nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegt sind, ändern;
- d)
-
die Aufteilung der Mittel zwischen den Maßnahmen des Programmplanungsdokuments um mehr als
- —
-
15 % des für das fragliche Programm für den gesamten Programmplanungszeitraum vorgesehenen Gesamtbetrags der zuschussfähigen Kosten ändern, wenn die Gemeinschaftsbeteiligung auf den zuschussfähigen Gesamtkosten beruht,
- —
-
20 % des für das fragliche Programm für den gesamten Programmplanungszeitraum vorgesehenen Gesamtbetrags der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben ändern, wenn die Gemeinschaftsbeteiligung auf den zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben beruht,
wobei die Berechnung auf der Grundlage der letzten Spalte (Gesamtsumme) des Finanzierungsplans im Anhang der Kommissionsentscheidung zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments bzw. der Entscheidung nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 in deren zuletzt geänderten Fassung erfolgt.
(3) Die in Absatz 2 genannten Änderungen sind der Kommission in einem einzigen Vorschlag je Programm und höchstens einmal im Kalenderjahr vorzulegen.
Unterabsatz 1 gilt nicht
- a)
- bei Änderungen, die aufgrund von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen mit größeren Auswirkungen auf die Programmplanung des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich sind;
- b)
- bei einer Änderung des Finanzierungsplans im Anhang der Entscheidung nach Artikel 48 Absatz 1 infolge der Änderung eines regionalen Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums.
(4) Die finanziellen Änderungen, die nicht unter Absatz 2 Buchstabe d) fallen, sowie die Änderungen des Satzes der Gemeinschaftsbeteiligung im Sinne von Anhang II Nummer 9.2.B erster Gedankenstrich werden der Kommission zusammen mit dem gemäß Anhang II Nummer 8 geänderten Finanzierungsplan mitgeteilt. Sie treten zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Kommission in Kraft.
Die innerhalb des betreffenden Kalenderjahres kumulierten finanziellen Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 dürfen die Obergrenzen nach Absatz 2 Buchstabe d) nicht überschreiten.
(5) Die in Absatz 2 und 4 nicht genannten Änderungen werden der Kommission mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.
Ein vorzeitiges Inkrafttreten ist möglich, wenn die Kommission dem Mitgliedstaat vor Ablauf der Frist von drei Monaten mitteilt, dass die betreffenden Änderung den Gemeinschaftsvorschriften entspricht.
Entspricht die mitgeteilte Änderung nicht den Gemeinschaftsvorschriften, so teilt die Kommission dies dem Mitgliedstaat mit, und die Frist von drei Monaten nach Unterabsatz 1 wird bis zum Eingang einer vorschriftsgerechten Änderung bei der Kommission ausgesetzt.
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