Artikel 52 VO (EG) 2004/817
Im Fall von späteren Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften werden die Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums und die einheitlichen Programmplanungsdokumente für Ziel 2 erforderlichenfalls entsprechend abgeändert.
Artikel 51 Absatz 3 gilt nicht für solche Abänderungen.
Geht es bei der Abänderung der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums oder der einheitlichen Programmplanungsdokumente für Ziel 2 lediglich darum, die Dokumente an neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anzupassen, so wird diese Abänderung der Kommission zur Information übermittelt.
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