Artikel 56 VO (EG) 2004/817

(1) Die Zahlstellen können in der Buchführung als Ausgabe für den Monat, in dem die Entscheidung zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums oder des einzigen Programmplanungsdokuments für Ziel 2 in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie finanziert werden, angenommen wird, einen Vorschuss in Höhe von bis zu 12,5 % einer durchschnittlichen Jahrestranche der im Programmplanungsdokument vorgesehenen EAGFL-Beteiligung ausweisen, die die Ausgaben im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 abdeckt.

Dieser Vorschuss stellt ein Betriebskapital dar, das für die einzelnen Programmplanungsdokumente verrechnet wird,

a)
sobald die vom EAGFL gezahlten Gesamtausgaben zuzüglich des Vorschussbetrags den im Programmplanungsdokument vorgesehenen Gesamtbetrag der EAGFL-Beteiligung erreichen,

oder

b)
am Ende des Programmplanungszeitraums, wenn der Gesamtbetrag der EAGFL-Beteiligung nicht erreicht wird.

Die Mitgliedstaaten können jedoch den Vorschuss vor dem Ende des Programmplanungszeitraums zurückzahlen.

(2) Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt dieser Buchung nicht den Euro verwenden, verwenden für die Buchung des Vorschusses im Sinne von Absatz 1 den Umrechnungskurs des vorletzten Arbeitstages der Kommission in dem Monat, der dem Monat vorausgeht, in dem dieser Vorschuss von den Zahlstellen verbucht wird.

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