Artikel 57 VO (EG) 2004/817

(1) Für jeden Mitgliedstaat werden die für ein Haushaltsjahr gemeldeten Ausgaben nur bis in Höhe der gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b) mitgeteilten Beträge finanziert, die durch die im Haushaltsplan für das betreffende Haushaltsjahr ausgewiesenen Mittel gedeckt sind.

(2) Sollte der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) übermittelten Ausgabenplanungen den Gesamtbetrag der im Haushaltsplan für das betreffende Haushaltsjahr ausgewiesenen Mittel übersteigen, so ist der Höchstbetrag der Ausgaben, die für die einzelnen Mitgliedstaaten finanziert werden können, auf den Betrag der entsprechenden jährlichen Mittelzuweisung nach dem Verteilungsschlüssel der Entscheidung 1999/659/EG begrenzt.

Falls nach einer solchen Kürzung noch Mittel verfügbar sind, weil bestimmte Mitgliedstaaten eine Ausgabenplanung unter ihrer jährlichen Mittelzuweisung übermittelt haben, so wird der Überschussbetrag im Verhältnis zu den Beträgen der genannten jährlichen Mittelzuweisungen aufgeteilt, wobei darauf zu achten ist, dass für keinen Mitgliedstaat der Betrag der in Absatz 1 genannten Ausgabenplanungen überschritten wird. Die ursprünglichen Mittelzuweisungen der Entscheidung 1999/659/EG werden innerhalb von zwei Monaten nach Verabschiedung des Haushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr von der Kommission entsprechend angepasst. Innerhalb von sechs Wochen nach dieser Anpassung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Programmplanungsdokument zur Entwicklung des ländlichen Raums und jedes Programmplanungsdokuments für Ziel 2 in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie finanziert werden, einen neuen Finanzierungsplan unter Berücksichtigung der angepassten Finanzplanung für das betreffende Haushaltsjahr und der in der gültigen Fassung der Entscheidung 1999/659/EG vorgesehenen Zuweisungen.

Für das Jahr 2004 muss die Übermittlung des neuen Finanzierungsplans nach Unterabsatz 2 innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen.

(3) Überschreiten die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats für ein Haushaltsjahr die gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) mitgeteilten Beträge bzw. die sich aus der Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergebenden Beträge, so werden die Mehrausgaben des laufenden Haushaltsjahres bis zur Höhe der Mittel, die nach Erstattung der Ausgaben der übrigen Mitgliedstaaten noch verfügbar sind, anteilig zu den festgestellten Überschreitungen berücksichtigt.

(4) Für den Fall, dass die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats für ein bestimmtes Haushaltsjahr unter einem Schwellenwert von 75 % der Beträge gemäß Absatz 1 liegen, werden die für das folgende Haushaltsjahr anzuerkennenden Ausgaben um ein Drittel der festgestellten Differenz zwischen diesem Schwellenwert bzw. den sich aus der Anwendung von Absatz 2 ergebenden Beträgen, falls diese niedriger als der genannte Schwellenwert sind, und den im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres festgestellten tatsächlichen Ausgaben gekürzt.

Diese Kürzung wird bei der Feststellung der tatsächlichen Ausgaben im dem Haushaltsjahr, das demjenigen, indem die Kürzung vorgenommen wurde folgt, nicht berücksichtigt.

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