Artikel 69 VO (EG) 2004/817

Die Kontrollen vor Ort finden gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 statt. Sie erstrecken sich jährlich auf mindestens 5 % der Begünstigten, wobei alle in den Programmplanungsdokumenten aufgeführten unterschiedlichen Arten von Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum erfasst werden. Bei den Maßnahmen „Vorruhestand” nach Kapitel IV und „Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen” nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 kann dieser Satz ab dem sechsten Jahr der Gewährung der Beihilfe für diese Maßnahmen auf bis zu 2,5 % herabgesetzt werden, ohne die Kontrollrate für die anderen Maßnahmen anzuheben.

Die Kontrollen vor Ort sind entsprechend einer Risikoanalyse für jede Maßnahme der ländlichen Entwicklung über das Jahr zu verteilen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass sich die Kontrollen vor Ort bei Investitionsförderungsmaßnahmen, die unter Titel II Kapitel I, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 fallen, nur auf die vor dem Abschluss stehenden Vorhaben erstrecken.

Alle Verpflichtungen und Auflagen für den Begünstigen, die zur Zeit des Kontrollbesuchs überprüft werden können, sind Gegenstand der Kontrolle.

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