Artikel 70 VO (EG) 2004/817

Für flächenbezogene Beihilfen gelten die Artikel 30, 31 und 32, Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001. Diese Bestimmungen gelten nicht für Beihilfen, die für andere forstwirtschaftliche Maßnahmen als die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen gewährt werden.

Für tierbezogene Beihilfen gelten die Artikel 36, 38 und 40 der genannten Verordnung.

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