Artikel 71 VO (EG) 2004/817
(1) Für sämtliche Beihilfen, die für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden, gilt Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001.
(2) Im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der betreffende Einzelbegünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums verpflichtet, diese Beträge gemäß den Bestimmungen von Artikel 49 der Verordnung (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen.
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