ANHANG I VO (EG) 2004/817

(Artikel 14)

Förderfähige Nutztierrassen

Schwellenwert, ab dem eine Landrasse als von der Aufgabe der Nutzung bedroht gilt (Zahl der weiblichen Zuchttiere)(*)

Rinder 7500
Schafe 10000
Ziegen 10000
Equiden 5000
Schweine 15000
Geflügel 25000

Fußnote(n):

(*)

Anzahl (berechnet für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union) weiblicher reinrassiger Zuchttiere ein- und derselben Rasse, die in einem vom Mitgliedstaat anerkannten Register (Stammbuch bzw. Zuchtbuch) eingetragen sind.

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