ANHANG II VO (EG) 2004/817

ENTWICKLUNGSPLÄNE FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM

1.
Titel des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum

2.
Mitgliedstaat und (ggf.) Verwaltungsbezirk

3.1.
Geografischer Geltungsbereich des Plans

Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

3.2.
Ziel-1- und Ziel-2-Regionen

Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Zu nennen sind:

die Ziel-1-Regionen und Ziel-1-Regionen mit Übergangsunterstützung. Dies gilt nur für die flankierenden Maßnahmen (Vorruhestand, Ausgleichszulagen, Agrarumweltmaßnahmen und Aufforstung von landwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999);

die Ziel-2-Regionen. Dies gilt für

1.
flankierende Maßnahmen,
2.
sonstige Maßnahmen, die nicht Teil der Programmplanung für Ziel 2 sind.

4.
Planung auf der geeigneten geografischen Ebene

Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Falls ausnahmsweise in einer Region mehr als ein Entwicklungsplan durchgeführt werden soll, ist Folgendes anzugeben:

sämtliche einschlägigen Pläne;

Begründung, weshalb es nicht möglich ist, die Maßnahmen in einem einzigen Plan zusammenzufassen;

Zusammenhang zwischen den in den einzelnen Plänen vorgesehenen Maßnahmen und genaue Angaben darüber, wie die Vereinbarkeit und Kohärenz zwischen den Plänen sichergestellt werden soll.

5.
Quantifizierte Beschreibung der derzeitigen Lage

Artikel 43 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
1.
Beschreibung der gegenwärtigen Lage

Beschreibung der derzeitigen Lage in dem geografischen Gebiet anhand quantifizierter Daten, in der die Stärken, Disparitäten, Rückstände und Möglichkeiten für die Entwicklung des ländlichen Raums besonders hervorgehoben werden. Diese Beschreibung betrifft die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft (einschließlich Art und Ausmaß der Nachteile für die Landwirtschaft in benachteiligten Gebieten), die Wirtschaft im ländlichen Raum, die demografische Lage, die Humanressourcen, die Beschäftigung und den Zustand der Umwelt.

2.
Auswirkungen des vorangegangenen Programmplanungszeitraums

Beschreibung der Wirkung der finanziellen Mittel, die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum im Rahmen der EAGFL-Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums und im Rahmen der flankierenden Maßnahmen seit 1992 eingesetzt worden sind. Vorlage der Bewertungsergebnisse.

3.
Weitere Informationen

Gegebenenfalls ist die Beschreibung auf Maßnahmen auszudehnen, die zusätzlich zu den Gemeinschaftsmaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums und den flankierenden Maßnahmen durchgeführt wurden und die Auswirkungen auf das unter die Programmplanung fallende Gebiet hatten.

6.
Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie, ihre quantifizierten Ziele und die für die Entwicklung des ländlichen Raums gewählten Schwerpunkte sowie der geografische Geltungsbereich

Artikel 43 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
1.
Vorgeschlagene Strategie, quantifizierte Ziele, gewählte Schwerpunkte

Unter Berücksichtigung der in dem betreffenden Gebiet festgestellten Stärken, Disparitäten, Rückstände und Entwicklungsmöglichkeiten ist in den Entwicklungsplänen insbesondere Folgendes zu beschreiben:

die Aktionsschwerpunkte;

die geeignete Strategie zur Umsetzung dieser Schwerpunkte;

die operativen Zielvorgaben und die erwarteten Auswirkungen, wenn möglich in quantifizierter Form sowohl für die Begleitung als auch für die Schätzungen im Rahmen der Bewertung;

Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des betreffenden Gebiets im Rahmen der Strategie;

Art und Weise der Einbeziehung des integrierten Konzepts;

Berücksichtigung der Integration von Frauen und Männern in Rahmen der Strategie.

Hinweis auf Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes, die auf internationaler, EU- und nationaler Ebene bestehen, einschließlich der Verpflichtungen für eine nachhaltige Entwicklung, insbesondere in Bezug auf die Qualität und Nutzung der Wasserressourcen, die Erhaltung der Artenvielfalt, einschließlich der Erhaltung von Kulturpflanzen in situ oder in landwirtschaftlichen Betrieben, und die Erwärmung der Atmosphäre.

2.
Beschreibung und Auswirkungen anderer Maßnahmen

Darüber hinaus ist in der Beschreibung ggf. zu erläutern, welche Maßnahmen (Gemeinschafts- oder nationale Maßnahmen wie zwingende Vorschriften, Verhaltenskodex und staatliche Beihilfemaßnahmen) außerhalb des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum durchgeführt werden und inwieweit hierdurch dem festgestellten Bedarf entsprochen wird.

3.
Gebiete mit gebietsspezifischen Maßnahmen

Für jede Maßnahme gemäß Punkt 8, die nicht die gesamte in Punkt 3 angegebene Region betrifft, ist das jeweilige Durchführungsgebiet zu beschreiben.

Insbesondere ist anzugeben:

das für das betreffende Gebiet genehmigte Verzeichnis der benachteiligten Gebiete;

etwaige Änderungen des Verzeichnisses der benachteiligten Gebiete mit hinreichender Begründung (Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999);

Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen, mit hinreichender Begründung.

4.
Zeitplan und Grad der Beteiligung

Vorgeschlagener Zeitplan für die Durchführung der verschiedenen Maßnahmen, voraussichtliche Beteiligung und Laufzeit (siehe auch Ziffer 8).

7.
Bewertung, aus der die erwartete wirtschaftliche, ökologische und soziale Wirkung hervorgeht

Artikel 43 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Detaillierte Angaben gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

8.
Indikativer Gesamtfinanzierungsplan (EAGFL-Haushaltsjahr)

Artikel 43, Absatz 1, vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

Finanzierungsplan: Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums (in Mio. EUR)

Schwerpunkt ASchwerpunkt B….…Schwerpunkt NSonstige Maßnahmen
Jahr 1… Jahr 7Insgesamt
Öffentliche Ausgaben(1)EU-Beteiligung(2)Private Beteiligung(3)Öffentliche Ausgaben(1)EU-Beteiligung(2)Private Beteiligung(3)Öffentliche Ausgaben(1)EU-Beteiligung(2)Private Beteiligung(3)
Maßnahme A1 (z. B.: Agrarumwelt und Tierschutz)
davon im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2078/1992 genehmigte Maßnahmen)
Maßnahme A2…
…Maßnahme An
Summe A
Maßnahme B1 (z. B.: Vorruhestand
davon im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2079/1992 genehmigte Maßnahmen)
Maßnahme B2…
…Maßnahme Bn
Summe B
Maßnahme N1 (z. B.: Aufforstung
davon im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2080/1992 genehmigte Maßnahmen).
Maßnahme N2…
…Maßnahme Nn
Summe N
Bewertung
Maßnahmen aus der Zeit vor 1992
Übergangsmaßnahmen(4)
Sonstige Maßnahmen insgesamt
Insgesamt getätigte Ausgaben (D)
Plan insgesamt - (P)(5)
Minderverbrauch (P-D)
Mehrverbrauch (D-P)

VERWENDUNG DER DURCH DIE DIFFERENZIERUNG FREIGEWORDENEN MITTEL

Anmerkung:

Fällt eine Maßnahme gleichzeitig unter mehrere Schwerpunkte, so legt der Mitgliedstaat für die finanzielle Abwicklung eine zusätzliche Tabelle vor, in der alle mit dieser Maßnahme verbundenen Ausgaben zusammengefasst sind. Der Aufbau dieser Tabelle entspricht dem der oben wiedergegebenen Tabelle, die Reihenfolge orientiert sich an der nachstehenden Liste.

Der Aufbau des konsolidierten Finanzierungsplans nach Artikel 48 Absatz 1 dieser Verordnung entspricht dem der oben wiedergegebenen Tabelle, die Reihenfolge orientiert sich an der nachstehenden Liste.

Die verschiedenen Maßnahmen betreffen:

a)
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben;
b)
Niederlassung von Junglandwirten;
c)
Berufsbildung;
d)
Vorruhestand;
e)
benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen;
f)
Agrarumweltmaßnahmen und Tierschutz;
g)
Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
h)
Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen;
i)
sonstige forstwirtschaftliche Maßnahmen;
j)
Bodenmelioration;
k)
Flurbereinigung;
l)
Aufbau von Beratungs-, Vertretungs- und Betriebsführungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe;
m)
Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen einschließlich Aufbau von Qualitätsregelungen;
n)
Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung;
o)
Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Kulturerbes;
p)
Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder alternative Einkommensquellen zu schaffen;
q)
Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Wasserressourcen;
r)
Entwicklung und Verbesserung der mit der Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur;
s)
Förderung des Fremdenverkehrs und des Handwerks;
t)
Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft, der Landschaftspflege und der Verbesserung des Tierschutzes;
u)
Wiederaufbau eines durch Naturkatastrophen geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotentials sowie Einführung geeigneter vorbeugender Instrumente;
v)
Finanzierungstechnik;
w)
Durchführung integrierter Entwicklungsstrategien für den ländlichen Raum durch lokale Partner;
x)
Anwendung verbindlicher Normen;
y)
Einsatz landwirtschaftlicher Beratungsdienste;
z)
Teilnahme an Lebensmittelqualitätsregelungen;
aa)
Förderung von Qualitätserzeugnissen.

Die Maßnahmen j) bis w) können als einzige Maßnahme unter der Bezeichnung j) Förderung der Anpassung und Entwicklung von ländlichen Gebieten zusammengefasst werden.

Mittel des EAGFL-Garantie für Maßnahmen zur Förderung der Anpassung und Entwicklung von ländlichen Gebieten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in (ländlichen) Ziel-2-Gebieten: … Mio. EUR (% des Gesamtbetrags für Artikel 33).

Jahr 1Jahr 2… Jahr 7Insgesamt
Öffentliche AusgabenEU-BeteiligungÖffentliche AusgabenEU-BeteiligungÖffentliche AusgabenEU-BeteiligungÖffentliche AusgabenEU-Beteiligung
Vorruhestand
Agrarumwelt und Tierschutz
Aufforstung
Benachteiligte Gebiete
Differenzierung insgesamt

9.
Beschreibung der zur Durchführung der Pläne erwogenen Maßnahmen

(Artikel 43 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999) Für jeden nachstehend aufgeführten Punkt ist Folgendes anzugeben:
A.
Wesentliche Merkmale der Fördermaßnahmen.
B.
Sonstige Bestandteile.
1.
Allgemeine Anforderungen

A.
Wesentliche Merkmale der Fördermaßnahmen:

Verzeichnis der Maßnahmen in der Reihenfolge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;

Angabe des Artikels (und Absatzes), unter den die jeweiligen Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums fallen. Werden mehrere Artikel angeführt, so ist die Fördermaßnahme in ihre entsprechenden Bestandteile zu untergliedern.

allgemeines Ziel jeder Maßnahme.

B.
Sonstige Bestandteile:

Keine.

2.
Anforderungen, die alle oder mehrere Maßnahmen betreffen (1)

A.
Wesentliche Merkmale:

Ausnahmen nach Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

B.
Sonstige Bestandteile:

Gemeinschaftsbeteiligung, beruhend auf den Gesamtkosten oder den öffentlichen Ausgaben;

Beihilfeintensität und/oder -beträge und angewandte Differenzierung (Kapitel I bis VIII);

Einzelheiten der Förderbedingungen;

Kriterien für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit (Kapitel I, II, IV und VII);

gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne (Kapitel V und VI);

Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz (Kapitel I, II und VII);

erforderliche berufliche Qualifikation (Kapitel I, II und IV);

hinreichende Beurteilung der normalen Absatzmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse (Kapitel I und VII) gemäß Artikel 6 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge (aus dem vorangegangenen Planungszeitraum), einschließlich der finanziellen Aspekte, und der für sie geltenden Verfahren/Vorschriften.

3.
Für spezifische Maßnahmen erforderliche Informationen

Darüber hinaus werden für die unter den einzelnen Kapiteln aufgeführten Maßnahmen folgende spezifische Informationen verlangt:

I.
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

A.
Wesentliche Merkmale:

Sektoren der Primärproduktion und Investitionsarten;

B.
Sonstige Bestandteile:

die Obergrenzen für den Gesamtumfang der Investitionen, die für eine Beihilfe in Betracht kommen;

die Beihilfearten;

Festlegung der Normen, für die dem Landwirt gemäß Artikel 5, Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eine Frist eingeräumt werden kann, Begründung mit Bezug auf die besonderen, aus der Anpassung an diese Normen entstehenden Probleme, sowie Höchstdauer der Frist je betreffende Norm.

II.
Niederlassung von Junglandwirten

A.
Wesentliche Merkmale:

Keine.

B.
Sonstige Bestandteile:

Frist, über die die Junglandwirte für die Erfüllung der Förderkriterien verfügen, im Rahmen des nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung zulässigen Zeitraums von fünf Jahren;

Altersgrenze;

Bedingungen für Junglandwirte, die sich nicht als alleiniger Betriebsinhaber oder als Mitglied von Vereinigungen oder Genossenschaften niederlassen, deren Hauptaufgabe in der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs besteht;

Art der Niederlassungsbeihilfe;

Benennung landwirtschaftlicher Beratungsdienste im Zusammenhang mit der Niederlassung von Junglandwirten bei Gewährung einer höheren Beihilfe entsprechend Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1275/1999.

III.
Berufsbildung

A.
Wesentliche Merkmale:

Keine.

B.
Sonstige Bestandteile:

Fördermaßnahmen und Begünstigte;

Sicherstellung, dass keine normalen Ausbildungsprogramme oder -gänge für eine Finanzierung vorgeschlagen werden.

IV.
Vorruhestand

A.
Wesentliche Merkmale:

Keine.

B.
Sonstige Bestandteile:

Einzelheiten der Bedingungen für Abgebende, Übernehmer, Arbeitnehmer und frei werdende Flächen, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Flächen, die der Abgebende für nichterwerbsmäßige Zwecke behält, und die Frist, die für die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit eingeräumt wird;

Beihilfeart, einschließlich einer Beschreibung der Methode für die Berechnung des kofinanzierbaren Höchstbetrags je Betrieb und einer Begründung, die sich nach der Kategorie richtet, zu der der Begünstigte gehört;

Beschreibung der nationalen Ruhestands- und Vorruhestandsregelungen;

Einzelheiten über die Dauer der Beihilferegelung.

V.
Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

A.
Wesentliche Merkmale:

Höhe des Beihilfebetrags:

1.
für Ausgleichszulagen nach Artikel 13 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999: Vorschläge für die Anwendung der in Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen Flexibilitätsbestimmungen in Bezug auf den kofinanzierbaren Höchstbetrag müssen die erforderliche Begründung enthalten. Es ist anzugeben, wie in diesen Fällen gewährleistet wird, dass die Obergrenzen für die Ausgleichszahlungen nicht überschritten werden. Es sind die administrativen Verfahren zu erläutern, mit denen die Einhaltung des kofinanzierbaren Höchstbetrags sichergestellt wird. Im Fall der Anwendung des im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen Höchstdurchschnitts sind die objektiven Gründe für diese Anwendung anzugeben.
2.
für Ausgleichszahlungen nach Artikel 13 Buchstabe b) und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999: detaillierte agronomische Ausgangsberechnungen, aus denen Folgendes hervorgeht: a) Einkommensverluste und Kosten infolge der umweltspezifischen Einschränkungen, b) als Bezugspunkt dienende agronomische Hypothesen.
3.
für Ausgleichszahlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999:

ggf. Angabe der besonderen Probleme, die eine den Höchstbetrag übersteigende Beihilfe entsprechend Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung begründen;

ggf. Begründung einer höheren Ausgangsbeihilfe entsprechend Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung.

B.
Sonstige Bestandteile:

detaillierte Förderbedingungen, insbesondere:

1.
der Festlegung der Mindestfläche;
2.
Beschreibung eines geeigneten Umrechnungsverfahrens, das im Falle der gemeinsamen Weidenutzung anzuwenden ist;
3.
für Ausgleichszulagen nach Artikel 13 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999: Begründung der Differenzierung des Beihilfebetrags anhand der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgelegten Kriterien;
4.
für Ausgleichszahlungen nach Artikel 13 Buchstabe b) und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999: Änderungen der im genehmigten Programmplanungsdokument festgelegten detaillierten agronomischen Berechnungen.

Änderungen an den in den Richtlinien des Rates und der Kommission festgelegten oder geänderten Verzeichnissen der benachteiligten Gebiete und Verzeichnissen der Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen.

VI.
Einhaltung von Normen

VI.1.
Anwendung verbindlicher Normen

A.
Wesentliche Merkmale:

Verzeichnis der nach Artikel 21b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 beihilfefähigen Gemeinschaftsnormen, Zeitpunkt, ab dem die Normen nach den Gemeinschaftsvorschriften verbindlich ist und Begründung der Auswahl.

B.
Sonstige Bestandteile:

Beschreibung der erheblichen Auswirkungen auf die Betriebskosten durch die Verpflichtungen oder Einschränkungen auf Grund der Einhaltung neuer Normen;

Beihilfebetrag für die betreffenden Normen und detaillierte Berechnung zur Begründung des Betrags.

VI.2.
Einsatz landwirtschaftlicher Beratungsdienste

A.
Wesentliche Merkmale:

Keine.

B.
Sonstige Bestandteile:

Beschreibung des landwirtschaftlichen Beratungssystems des Mitgliedstaats, einschließlich Auswahlverfahren für die mit der Beratung beauftragten Stellen;

Häufigkeit der einem Landwirt gewährten Beihilfe für die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Beratungsdienste in den vier in Artikel 21d, Absatz 1, der Vorordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten Bereichen.

VII.
Agrarumweltmaßnahmen und Tierschutz

A.
Wesentliche Merkmale:

eine Begründung der Verpflichtung anhand ihrer voraussichtlichen Auswirkungen;

detaillierte agronomische Ausgangsberechnungen, aus denen Folgendes hervorgeht: a) Kosten und Einkommensverluste im Vergleich zur Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis; b) als Bezugspunkt dienende agronomische Hypothesen; c) Höhe des Anreizes und Begründung anhand objektiver Kriterien.

B.
Sonstige Bestandteile:

Verzeichnis der von der Nutzungsaufgabe bedrohten Landrassen und Zahl der weiblichen Zuchttiere in den betreffenden Gebieten. Diese Zahl muss von einer amtlich anerkannten Facheinrichtung — oder einer Züchterorganisation/einem Züchterverband — bescheinigt werden, die das Zuchtbuch der betreffenden Rasse führt. Diese Einrichtung muss über die nötige Kompetenz und Sachkenntnis verfügen, um Tiere der betreffenden Rassen zu identifizieren;

hinsichtlich der pflanzengenetischen Ressourcen, die von genetischer Erosion bedroht sind: Nachweis der genetischen Erosion auf der Grundlage wissenschaftlicher Ergebnisse und Indikatoren für das Vorkommen von (lokalen) Landsorten/alten Sorten, die Vielfalt der Population und die vorherrschende landwirtschaftliche Praxis auf lokaler Ebene;

präzise Angaben zu den Verpflichtungen für die Landwirte und sonstigen Bedingungen im Rahmen der Vereinbarung, einschließlich der Möglichkeiten und Verfahren zur Anpassung von laufenden Verträgen;

Änderungen des Beihilfebetrags bis zu 120 % der Kosten und Einkommensverluste, die aus den im genehmigten Programmplanungsdokument festgelegten agronomischen Berechnungen hervorgehen, und Begründung dieser Änderungen;

Beschreibung des Anwendungsbereichs der Maßnahme, wobei anzugeben ist, inwieweit die Durchführung auf den Bedarf abgestimmt ist; Grad der geografischen, sektoralen und sonstigen Zielausrichtung;

für die Agrarumwelt- und Tierschutzverpflichtungen insgesamt: Angabe möglicher Kombinationen von Verpflichtungen und Sicherstellung der Kohärenz zwischen den Verpflichtungen.

VIII.
Lebensmittelqualität

VIII.1.
Teilnahme an Qualitätsregelungen

A.
Wesentliche Merkmale:

Verzeichnis der Verzeichnis der beihilfefähigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Qualitätsregelungen; Beschreibung der einzelstaatlichen Regelungen anhand der Kriterien von Artikel 24b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

B.
Sonstige Bestandteile:

Beihilfebetrag für die betreffenden Regelungen und Begründung anhand der Festkosten gemäß Artikel 24c der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

VIII.2.
Förderung von Qualitätserzeugnissen

A.
Wesentliche Merkmale:

Keine.

B.
Sonstige Bestandteile:

Verzeichnis der beihilfefähigen Erzeugnisse aufgrund der Qualitätsregelungen im Rahmen der Maßnahme unter VIII.1;

Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die für eine Beihilfe im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums berücksichtigten Maßnahmen nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates gefördert werden;

Verfahren zur Ex-ante-Kontrolle des Informations-, Förderungs- und Werbematerials (Artikel 26 der vorliegenden Verordnung);

Beschreibung der zuschussfähigen Kosten.

IX.
Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

A.
Wesentliche Merkmale:

Sektoren der landwirtschaftlichen Grunderzeugung.

B.
Sonstige Bestandteile:

Kriterien für den Nachweis der wirtschaftlichen Vorteile für die Primärerzeuger;

Festlegung der Normen, für die den kleinen Verarbeitungseinheiten gemäß Artikel 26, Absatz 1, zweiter Gedankenstreich, der Vorordnung (EG) Nr. 1257/1999 eine Frist eingeräumt werden kann, Begründung mit Bezug auf die besonderen, aus der Anpassung an diese Normen entstehenden Probleme, sowie Höchstdauer der Frist je betreffende Norm.

X.
Forstwirtschaft

A.
Wesentliche Merkmale:

Keine.

B.
Sonstige Bestandteile:

Definition:

i)
„landwirtschaftliche Fläche” gemäß Artikel 32 dieser Verordnung;
ii)
„Landwirt” gemäß Artikel 33 dieser Verordnung;
iii)
Vorschriften, die sicherstellen, dass die geplanten Aktionen den lokalen Bedingungen angepasst und umweltgerecht sind und gegebenenfalls auch ein Gleichgewicht zwischen Waldbau und Wildbestand wahren;
iv)
vertragliche Vereinbarungen zwischen den Regionen und den potenziellen Begünstigten für die Maßnahmen nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;

im Fall der Anwendung der in Artikel 46 der vorliegenden Verordnung genannten Richtwerte: Angaben über

i)
die Beträge der Richtwerte für standardisierte Kosten;
ii)
das zur Festsetzung dieser Richtwerte angewandte Verfahren;
iii)
die Einhaltung des Kriteriums der Vermeidung eines Überausgleichs;

Beschreibung der beihilfefähigen Maßnahmen und der Begünstigten;

Zusammenhang zwischen den geplanten Maßnahmen und den nationalen/subnationalen Forstprogrammen oder gleichwertigen Instrumenten;

Bezugnahme auf Waldschutzpläne für Gebiete mit hohem oder mittlerem Waldbrandrisiko und Übereinstimmung der geplanten Maßnahmen mit diesen Schutzplänen.

XI.
Förderung der Anpassung und Entwicklung von ländlichen Gebieten

A.
Wesentliche Merkmale:

Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen Aktionen im Rahmen jeder einzelnen Maßnahme.

B.
Sonstige Bestandteile:

Beschreibung der Finanzierungstechnik, die mit den allgemeinen Förderkriterien übereinstimmen muss.

10.
Gegebenenfalls erforderliche Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen oder Maßnahmen technischer Hilfe

Artikel 43 Absatz 1 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 257/1999

11.
Benennung der zuständigen Behörden und verantwortlichen Einrichtungen

Artikel 43 Absatz 1 siebter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

12.
Bestimmungen zur effizienten und ordnungsgemäßen Durchführung der Pläne, einschließlich Vorschriften für die Begleitung und Bewertung, Festlegung von quantifizierten Bewertungsindikatoren, Regelungen betreffend die Kontrolle, die Sanktionen und eine angemessene Publizität

Artikel 43 Absatz 1 achter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
1.
Detaillierte Angaben zur Durchführung der Artikel 60 bis 65 der vorliegenden Verordnung

Insbesondere:

Möglichkeit der Gewährung von Vorschüssen an bestimmte Begünstigte von Investitionsmaßnahmen;

Beschreibung der Finanzierungsströme für die Zahlung der Beihilfe an die Endbegünstigten;

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung des Programms, insbesondere Systeme und Verfahren für die Erfassung, Organisation und Koordinierung der Angaben zu den finanziellen, materiellen und Wirkungsindikatoren;

Rolle, Zusammensetzung und Geschäftsordnung der Begleitausschüsse;

Kodierung; diese muss mit dem von der Kommission festgelegten Muster übereinstimmen.

2.
Detaillierte Angaben zur Durchführung der Artikel 66 bis 73 der vorliegenden Verordnung

Diese Angaben umfassen die genauen Kontrollmaßnahmen, die zur Prüfung des Inhalts des Antrags und der Einhaltung der Beihilfebedingungen vorgesehen sind, sowie die genauen Sanktionsregeln.

3.
Detaillierte Angaben zur Einhaltung der allgemeinen Kriterien für die Förderfähigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000

Artikel 45 der vorliegenden Verordnung.

4.
Sonstige Angaben

Gegebenenfalls Angaben über die Anwendung der zusätzlichen Frist für die Mitteilung von Fällen höherer Gewalt (Artikel 39 Absatz 2 dieser Verordnung).

13.
Ergebnisse der Konsultationen und Benennung der beteiligten Behörden und Einrichtungen sowie der Wirtschafts- und Sozialpartner

Artikel 43 Absatz 1 neunter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
1.
Angaben zu

den Wirtschafts- und Sozialpartnern und sonstigen einschlägigen nationalen Einrichtungen, die aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften und Praktiken zu konsultieren sind;

den für Landwirtschaft und Umweltschutz zuständigen Behörden und Einrichtungen, die insbesondere an der Entwicklung, Durchführung, Begleitung, Bewertung und Überprüfung der Agrarumweltmaßnahmen und anderer Umweltmaßnahmen zu beteiligen sind, um ein Gleichgewicht zwischen diesen Maßnahmen und anderen Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung sicherzustellen.

2.
Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationen und Mitteilung, inwieweit den abgegebenen Standpunkten und Empfehlungen Rechnung getragen wurde

14.
Gleichgewicht zwischen den Fördermaßnahmen

Artikel 43 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
1.
Mit Bezug auf die Stärken, Schwächen und Möglichkeiten ist zu beschreiben:

das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Fördermaßnahmen;

inwieweit die Agrarumweltmaßnahmen im gesamten Hoheitsgebiet angewendet werden.

2.
Je nach Fall wird in dieser Beschreibung hingewiesen auf

die durchgeführten Maßnahmen, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 fallen;

die im Rahmen von gesonderten Entwicklungsplänen für den ländlichen Raum durchgeführten oder geplanten Maßnahmen.

15.
Vereinbarkeit und Kohärenz

Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
A.
Wesentliche Merkmale:

1.
Bewertung der Vereinbarkeit und Kohärenz

mit den anderen Gemeinschaftspolitiken und den im Rahmen dieser Politiken, insbesondere der Wettbewerbspolitik, durchgeführten Maßnahmen;

mit anderen Instrumenten der gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere in den nach Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen Ausnahmefällen;

mit den sonstigen Fördermaßnahmen im Rahmen der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum;

mit den allgemeinen Förderkriterien.

2.
Bei Maßnahmen nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist darauf zu achten und nötigenfalls klarzustellen, dass

Maßnahmen nach dem sechsten, siebten und neunten Gedankenstrich dieses Artikels in den ländlichen Ziel-2-Gebieten und übergangsweise unterstützten Gebieten nicht aus dem EFRE finanziert werden;

die Maßnahmen nicht in den Geltungsbereich irgendeiner anderen in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgeführten Maßnahme fallen.

B.
Sonstige Bestandteile

Die Bewertung bezieht sich insbesondere auf die Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Koordinierung mit den Behörden, die zuständig sind für

die im Rahmen der Marktorganisationen eingeführten Entwicklungsmaßnahmen;

Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die im Rahmen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

16.
Zusätzliche staatliche Beihilfen

Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
A.
Wesentliche Merkmale:

Angabe der Maßnahmen, für die zusätzliche Mittel in Form staatlicher Beihilfen bereitgestellt werden (Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999). Indikative Aufstellung über den zusätzlichen Beihilfebetrag, der für die jeweiligen Maßnahmen in den einzelnen Programmjahren bereitgestellt wird.

B.
Sonstige Bestandteile:

Streichung einer staatlichen Beihilfe,

Änderungen der in Form von staatlichen Beihilfen zusätzlich bereitgestellten Mittel für Maßnahmen des genehmigten Programmplanungsdokuments,

Beihilfesatz.

Fußnote(n):

(1)

Diese Spalte betrifft die Ausgabenschätzungen (öffentliche Ausgaben). Die Angaben sind indikativ.

(2)

Diese Spalte betrifft die Gemeinschaftsbeteiligung ein jeder Maßnahme. Die Gemeinschaftsbeteiligung an den getätigten Ausgaben wird nach den Gesetzen und Modalitäten berechnet, die im Programm für jede Maßnahme festgelegt sind. Die Gemeinschaftsbeteiligung kann im Verhältnis zu den zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben (Spalte 2/Spalte 1) oder den Gesamtbetrag der zuschussfähigen Kosten (Spalte 2/Spalte 1 + Spalte 3) berechnet werden.

(3)

Diese Spalte betrifft die Ausgabenschätzungen (private Beteiligung), sofern eine solche Beteiligung für die Maßnahme vorgesehen ist. Die Angaben sind indikativ.

(4)

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2603/1999. Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien fest, die eindeutig erkennen lassen, welche Ausgaben in die Programmplanung einzubeziehen sind.

(5)

Als Berechnungsgrundlage dient der Finanzierungsplan im Anhang zur Kommissionsentscheidung zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments in ihrer zuletzt geänderten Fassung.

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