Artikel 1 VO (EG) 2004/821

Die Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird zu Artikel 3, und Artikel 3 wird zu Artikel 4.
2.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 2

(1) Die Einfuhren, die von Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote mit dem Beschluss 2004/445/EG der Kommission(*) angenommen wurden und darin genannt sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, sofern sie von den betreffenden Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt fakturiert sind und sofern für diese Einfuhren eine Handelsrechnung, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und eine Bescheinigung mit der chemischen Analyse für jede auf der Handelsrechnung aufgeführte Qualität der betroffenen Ware vorgelegt werden.

(2) Die Zollbefreiung hängt ferner davon ab, ob die beim Zoll angemeldeten und gestellten Waren exakt der Beschreibung auf der Handelsrechnung und der Bescheinigung mit der chemischen Analyse entsprechen.

3.
Der folgende Anhang wird angefügt:

ANHANG

In der Handelsrechnung für die Siliciumverkäufe in die Gemeinschaft, die unter die Verpflichtung fallen, sind folgende Angaben zu machen:

1.
Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT” .
2.
Name des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat,
3.
Nummer der Handelsrechnung.
4.
Ausstellungsdatum der Handelsrechnung.
5.
TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind.
6.
Genaue Beschreibung der Waren, einschließlich:

Waren-Kennnummer (Product Code Number = PCN),

Beschreibung der Waren gemäß den PCN,

Waren-Kennnummer des Unternehmens (Company Product Code = CPC),

KN-Code,

Menge (in Tonnen).

7.
Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro Tonne,

Zahlungsbedingungen,

Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.

8.
Name des ersten unabhängigen Abnehmers in der Gemeinschaft, an den das verkaufende Unternehmen die Rechnung direkt ausgestellt hat.
9.
Name des Vertreters des verkaufenden Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

„Ich, der Unterzeichnete, bestätige hiermit, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem [Beschluss ...] angenommenen Verpflichtung erfolgt. Der Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben in dieser Rechnung richtig und vollständig sind.”

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 114.

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