Artikel 3 VO (EG) 2004/827
Diese Verordnung gilt nicht für diejenigen Mengen der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Bolivien und Georgien, für die den zuständigen nationalen Behörden schlüssig nachgewiesen wird, dass sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Weg in das Gebiet der Gemeinschaft befanden, und sofern sie spätestens 14 Tage nach diesem Zeitpunkt in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
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