Artikel 11 VO (EG) 2004/838

Abtretung von Beitrittslizenzen

Die Rechte aus den Beitrittslizenzen können ausschließlich zugunsten eines einzigen Übernehmers im Rahmen der zusätzlichen Menge übertragen werden.

Die Übertragung der Rechte kann erfolgen:

zwischen traditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 5,

von traditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 5 auf nichttraditionelle Marktbeteiligte gemäß Artikel 6,

zwischen nichttraditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 6.

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