Artikel 11 VO (EG) 2004/838
Abtretung von Beitrittslizenzen
Die Rechte aus den Beitrittslizenzen können ausschließlich zugunsten eines einzigen Übernehmers im Rahmen der zusätzlichen Menge übertragen werden.
Die Übertragung der Rechte kann erfolgen:
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zwischen traditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 5,
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von traditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 5 auf nichttraditionelle Marktbeteiligte gemäß Artikel 6,
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zwischen nichttraditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 6.
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