Artikel 10 VO (EG) 2004/838
Neuzuteilungslizenz
Abweichend von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 gilt Folgendes:
- 1.
- Die nicht verwendeten Mengen einer Beitrittslizenz werden demselben Marktbeteiligten — d. h. dem Inhaber oder dem Übernehmer der betreffenden Lizenz — auf Antrag für einen späteren Zeitraum erneut zugeteilt. Diese Neuzuteilung erfolgt für die Einfuhr von Bananen im Rahmen der zusätzlichen Menge.
- 2.
- Der Antrag und die Neuzuteilungslizenz tragen in Feld 20 die Angaben „Neuzuteilungslizenz” , „traditioneller Marktbeteiligter” bzw. „nichttraditioneller Marktbeteiligter” sowie „Verordnung (EG) Nr. 838/2004 — Artikel 10. Lizenz gilt nur in einem neuen Mitgliedstaat” .
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