Artikel 10 VO (EG) 2004/838

Neuzuteilungslizenz

Abweichend von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 gilt Folgendes:

1.
Die nicht verwendeten Mengen einer Beitrittslizenz werden demselben Marktbeteiligten — d. h. dem Inhaber oder dem Übernehmer der betreffenden Lizenz — auf Antrag für einen späteren Zeitraum erneut zugeteilt. Diese Neuzuteilung erfolgt für die Einfuhr von Bananen im Rahmen der zusätzlichen Menge.
2.
Der Antrag und die Neuzuteilungslizenz tragen in Feld 20 die Angaben „Neuzuteilungslizenz” , „traditioneller Marktbeteiligter” bzw. „nichttraditioneller Marktbeteiligter” sowie „Verordnung (EG) Nr. 838/2004 — Artikel 10. Lizenz gilt nur in einem neuen Mitgliedstaat” .

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