Artikel 9 VO (EG) 2004/838
Freigabe der Sicherheiten
(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 im Zusammenhang mit der Einfuhrlizenz für traditionelle Marktbeteiligte wird anteilig für die in einem neuen Mitgliedstaat zum freien Verkehr abgefertigten Mengen freigegeben.
(2) Die Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 im Zusammenhang mit der Zuteilung für nichttraditionelle Marktbeteiligte wird schrittweise anteilig für die Mengen freigegeben, die in einem neuen Mitgliedstaat unter den im vorgenannten Artikel festgelegten Bedingungen tatsächlich zum freien Verkehr abgefertigt wurden.
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