Artikel 8b VO (EG) 2004/838
Einreichung der Lizenzanträge und Erteilung der Lizenzen im September 2004 für den dritten Zeitraum
(1) Für den dritten Erteilungszeitraum der Lizenzen im September 2004 werden die Lizenzanträge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 eingereicht.
(2) Die Anträge auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die zusätzliche Menge sind nur zulässig, wenn sie
- a)
- von einem traditionellen Marktbeteiligten gestellt wurden und sich höchstens auf eine Menge beziehen, die der Differenz zwischen der gemäß Artikel 6 Absatz 3 mitgeteilten Referenzmenge einerseits und der Summe der in den ihm für die ersten zwei Zeiträume Mai bzw. Juli erteilten Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen andererseits entspricht;
- b)
- von einem nichttraditionellen Marktbeteiligten gestellt wurden und sich höchstens auf eine Menge beziehen, die der Differenz zwischen der gemäß Artikel 7 Absatz 2 mitgeteilten Zuteilung einerseits und der Summe der in den ihm für die ersten zwei Zeiträume Mai bzw. Juli erteilten Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen andererseits entspricht.
(3) Die in diesem Artikel genannten Einfuhrlizenzen werden gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 erteilt.
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