Artikel 8a VO (EG) 2004/838

Einreichung der Lizenzanträge und Erteilung der Lizenzen im Juli 2004 für den zweiten Zeitraum

(1) Für den zweiten Zeitraum werden die Lizenzanträge spätestens am sechsten Arbeitstag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung eingereicht.

Der oder die von einem Marktbeteiligten eingereichten Anträge sind nur zulässig, wenn die beantragte Menge insgesamt nicht mehr beträgt als:

a)
35 % der gemäß Artikel 6 Absatz 3 mitgeteilten Referenzmenge im Falle eines traditionellen Marktbeteiligten;
b)
35 % der gemäß Artikel 7 Absatz 2 mitgeteilten besonderen Zuteilung im Falle eines nichttraditionellen Marktbeteiligten.

Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Einfuhrlizenzen unverzüglich.

(2) Die Gültigkeitsdauer der gemäß dem vorliegenden Artikel erteilten Einfuhrlizenzen beginnt am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung und endet am 7. Oktober 2004.

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