Artikel 8 VO (EG) 2004/838

Einreichung der Lizenzanträge und Erteilung der Lizenzen

(1) Die Anträge auf Einfuhrlizenz werden bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eingereicht, in dem der Marktbeteiligte eingetragen ist.

(2) Die Einfuhrlizenzen, nachstehend „Beitrittslizenzen” genannt, werden ausschließlich zum freien Verkehr in einem neuen Mitgliedstaat erteilt.

(3) Die Lizenzanträge tragen die Angaben „Beitrittslizenz” , „traditioneller Marktbeteiligter” bzw. „nichttraditioneller Marktbeteiligter” sowie „Verordnung (EG) Nr. 838/2004. Lizenz gilt nur in einem neuen Mitgliedstaat” .

Diese Angaben werden in Feld 20 der Lizenz eingetragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.