Artikel 7 VO (EG) 2004/838

Besondere Zuteilung für nichttraditionelle Marktbeteiligte für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004

(1) Die zuständigen Behörden setzen für jeden bei ihnen eingetragenen nichttraditionellen Marktbeteiligten für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 eine besondere Zuteilung fest.

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Mitteilungen sowie nach Maßgabe der in Artikel 3 festgesetzten Menge setzt die Kommission gegebenenfalls einen Anpassungskoeffizienten fest, der auf die Anträge der einzelnen nichttraditionellen Marktbeteiligten auf eine besondere Zuteilung anzuwenden ist.

(2) Die zuständigen Behörden teilen jedem nichttraditionellen Marktbeteiligten spätestens am zweiten Arbeitstag, der auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Koeffizienten folgt, seine Zuteilung mit.

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