Artikel 6 VO (EG) 2004/838

Besondere Referenzmenge für traditionelle Marktbeteiligte für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004

(1) Für jeden traditionellen Marktbeteiligten, der in einem der Jahre des Referenzzeitraums 2000, 2001 und 2002 die Mindestmenge von Primäreinfuhren von Bananen im Hinblick auf den Verkauf in einem oder mehreren neuen Mitgliedstaaten getätigt hat, setzen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Marktbeteiligte eingetragen ist, anhand des Durchschnitts der im oben genannten Dreijahreszeitraum getätigten Primäreinfuhren eine besondere Referenzmenge für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 20041. Mai bis 31. Dezember 2004 fest. Diese Referenzmenge wird anhand der Belege gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 414/2004 festgesetzt.

Zur Berechnung dieser besonderen Referenzmenge wird auf den jährlichen Durchschnitt der Primäreinfuhren gemäß Unterabsatz 1 der Koeffizient 0,667 angewendet.

(2) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Mitteilungen sowie nach Maßgabe der in Artikel 3 festgesetzten Menge setzt die Kommission gegebenenfalls einen Anpassungskoeffizienten fest, der auf die besonderen Referenzmengen der einzelnen traditionellen Marktbeteiligten anzuwenden ist.

(3) Die zuständigen Behörden teilen jedem Marktbeteiligten spätestens am zweiten Arbeitstag, der auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Koeffizienten folgt, seine gegebenenfalls um den Anpassungskoeffizienten gemäß Absatz 2 berichtigte besondere Referenzmenge mit.

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