Präambel VO (EG) 2004/838

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 57,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission(2) wurden die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft erlassen.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 414/2004 der Kommission mit Sondermaßnahmen zur Anpassung der Modalitäten für die Verwaltung der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004(3) wurden erste Maßnahmen im Hinblick auf den Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erlassen. Diese Maßnahmen zielten darauf ab, die in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 ansässigen Markbeteiligten festzustellen, die die Märkte dieser Staaten versorgt haben und die Bedingungen der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 für traditionelle Marktbeteiligte bzw. der Artikel 6 bis 12 derselben Verordnung für nichttraditionelle Marktbeteiligte erfüllen. Parallel hierzu haben die neuen Mitgliedstaaten entsprechende Bestimmungen nach ihren nationalen Verfahren erlassen.
(3)
Um den Übergang von den in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt bestehenden Regelungen zu der aus der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen resultierenden Regelung zu erleichtern, sind die erforderlichen Übergangsmaßnahmen zu erlassen.
(4)
Um die Versorgung des Marktes insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist eine zusätzliche Menge zu den mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in allen Drittländern eröffneten Kontingenten festzusetzen, für die dieselben Zollbedingungen gelten. Diese Festsetzung muss übergangsweise gelten und darf dem Ergebnis der laufenden Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) im Anschluss an den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten nicht vorgreifen. Außerdem darf bei der Festsetzung die Möglichkeit einer etwaigen Aufstockung zur Befriedigung von begründeten Bedürfnissen der Nachfrage nicht ausgeschlossen werden.
(5)
Die Verwaltung dieser zusätzlichen Menge muss unter Einsatz der Mechanismen und Instrumente erfolgen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 für die Verwaltung der bestehenden Zollkontingente angewendet werden. Aufgrund des Übergangscharakters ist diese zusätzliche Menge jedoch von den Zollkontingenten getrennt zu verwalten.
(6)
Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 errichteten Mechanismen ist die in Artikel 2 der vorgenannten Verordnung festgesetzte Aufteilung dieser zusätzlichen Menge auf die beiden Kategorien von Marktbeteiligten einzuhalten und sind die Bestimmungen für die Festsetzung einer besonderen Referenzmenge für jeden traditionellen Marktbeteiligten sowie einer besonderen Zuteilung für jeden nichttraditionellen Marktbeteiligten zu erlassen. Es sei daran erinnert, dass die oben genannte Aufteilung sowie die Festsetzung der Referenzmengen und der Zuteilungen Marktbeteiligte betreffen, die den Markt der neuen Mitgliedstaaten in den Jahren vor dem Beitritt versorgt haben.
(7)
Angesichts der Schwierigkeiten bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 414/2004, wonach insbesondere nachzuweisen ist, dass die Bananen, die im Referenzzeitraum 2000-2002 Gegenstand von Primäreinfuhren waren, tatsächlich zum freien Verkehr in den neuen Mitgliedstaaten abgefertigt wurden, und in Anbetracht der Änderung dieser Bestimmung durch die Verordnung (EG) Nr. 689/2004(4) ist es angezeigt, für jeden Marktbeteiligten im Hinblick auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine erste Tranche Anfang Mai 2004 die Festsetzung einer vorläufigen Referenzmenge bzw. einer vorläufigen Zuteilung vorzusehen. Diese vorläufige Festsetzung soll es den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, die Kontrollen und Überprüfungen der von den Marktbeteiligten übermittelten Unterlagen und Belege durchzuführen, die Berichtigungen der Erklärungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 414/2004 vorzunehmen und gegebenenfalls die Mitteilungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 derselben Verordnung zu berichtigen, bevor eine neue Tranche der zusätzlichen Menge eröffnet wird.
(8)
Für die Verwaltung dieser verfügbaren Menge ist die Festsetzung von Anpassungskoeffizienten vorzusehen, die auf die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Mengen anzuwenden sind.
(9)
Um eine befriedigende Versorgung des Marktes und insbesondere die Kontinuität der Einfuhren in die neuen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist im Rahmen der Übergangsmaßnahmen vorzusehen, dass die Lizenzen im Hinblick auf die Abfertigung zum freien Verkehr in einem neuen Mitgliedstaat erteilt werden. Die geleisteten Sicherheiten werden daher anteilig für die in einem neuen Mitgliedstaat zum freien Verkehr abgefertigten Mengen freigegeben.
(10)
Im Hinblick auf dasselbe Ziel ist es angezeigt, Anfang Mai 2004, also vor dem Beantragungszeitraum für das dritte Quartal, einen ersten Zeitraum für die Beantragung von Einfuhrlizenzen zu eröffnen.
(11)
Um die getrennte Verwaltung der zusätzlichen Menge und die Verfolgung der Verwendung der Einfuhrlizenzen gemäß den geltenden Verpflichtungen zu gewährleisten, sind die in diese Dokumente einzutragenden besonderen Angaben festzulegen. Außerdem sind die Bestimmungen für Neuzuteilungslizenzen sowie diejenigen für die Übertragung von Lizenzen zwischen den Marktbeteiligten anzupassen.
(12)
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 ist anzupassen, indem die in den neuen Mitgliedstaaten für die Verwaltung der Regelung zuständigen Behörden mit aufgenommen werden.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2587/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 13).

(2)

ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1439/2003 (ABl. L 204 vom 13.8. 2003, S. 30).

(3)

ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 689/2004 (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 17).

(4)

ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 17.

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