Artikel 1 VO (EG) 2004/838

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Fünfzehnergemeinschaft” : die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004;
b)
„neue Mitgliedstaaten” : Zypern, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Tschechische Republik, Slowenien und Slowakei;
c)
„erweiterte Gemeinschaft” : die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 1. Mai 2004;
d)
„Primäreinfuhr” : die Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 im Hinblick auf den Verkauf in einem oder mehreren neuen Mitgliedstaaten;
e)
„Mindestmenge” : die Mindestmenge gemäß Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001, festgesetzt in Bezug auf sämtliche für die Versorgung des Marktes der neuen Mitgliedstaaten getätigten Primäreinfuhren;
f)
„zuständige Behörden” : die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 in der Fassung der vorliegenden Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden.

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