Artikel 1 VO (EG) 2004/838
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Fünfzehnergemeinschaft” : die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004;
- b)
- „neue Mitgliedstaaten” : Zypern, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Tschechische Republik, Slowenien und Slowakei;
- c)
- „erweiterte Gemeinschaft” : die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 1. Mai 2004;
- d)
- „Primäreinfuhr” : die Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 im Hinblick auf den Verkauf in einem oder mehreren neuen Mitgliedstaaten;
- e)
- „Mindestmenge” : die Mindestmenge gemäß Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001, festgesetzt in Bezug auf sämtliche für die Versorgung des Marktes der neuen Mitgliedstaaten getätigten Primäreinfuhren;
- f)
- „zuständige Behörden” : die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 in der Fassung der vorliegenden Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden.
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