Artikel 2 VO (EG) 2004/838

Zweck der vorliegenden Verordnung

Zweck der vorliegenden Verordnung ist der Erlass von Übergangsmaßnahmen, die erforderlich sind, um den Übergang von den in den neuen Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Fünfzehnergemeinschaft bestehenden Regelungen zu der mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 und der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 eingeführten Einfuhrzollkontingentsregelung zu erleichtern.

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

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