Artikel 3 VO (EG) 2004/838

Zusätzliche Menge

(1) Für die Einfuhr von Bananen in die neuen Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 steht eine Menge von 300000 t Eigengewicht zur Verfügung.

Diese Menge steht für die Einfuhr von Erzeugnissen mit den Ursprüngen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 zur Verfügung.

Auf die Einfuhren im Rahmen dieser Menge werden die Zollsätze gemäß Artikel 18 Absatz 2 der oben genannten Verordnung erhoben.

(2) Die Menge gemäß Absatz 1 kann bei einer Erhöhung der festgestellten Nachfrage in den neuen Mitgliedstaaten aufgestockt werden.

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