Artikel 2 VO (EG) 2004/85
Bis zum 31. Mai 2008 gelten für die Größensortierung folgende Bestimmungen:
- a)
-
Wenn die Größe nach dem Durchmesser bestimmt wird, sind für alle Klassen folgende Mindestdurchmesser vorgeschrieben:
Klasse Extra Klasse I Klasse II Großfrüchtige Sorten(1) 70 mm 65 mm 65 mm Andere Sorten 60 mm 55 mm 55 mm - b)
-
Wenn die Größe nach dem Gewicht bestimmt wird, sind für alle Klassen folgende Mindestgewichte vorgeschrieben:
Klasse Extra Klasse I Klasse II Großfrüchtige Sorten(2) 140 g 110 g 110 g Andere Sorten 90 g 80 g 80 g
Fußnote(n):
- (1)
In der Anlage zum Anhang ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten aufgeführt.
- (2)
In der Anlage zum Anhang ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten aufgeführt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.