Artikel 2 VO (EG) 2004/85

Bis zum 31. Mai 2008 gelten für die Größensortierung folgende Bestimmungen:

a)
Wenn die Größe nach dem Durchmesser bestimmt wird, sind für alle Klassen folgende Mindestdurchmesser vorgeschrieben:

Klasse Extra Klasse I Klasse II
Großfrüchtige Sorten(1) 70 mm 65 mm 65 mm
Andere Sorten 60 mm 55 mm 55 mm

b)
Wenn die Größe nach dem Gewicht bestimmt wird, sind für alle Klassen folgende Mindestgewichte vorgeschrieben:

Klasse Extra Klasse I Klasse II
Großfrüchtige Sorten(2) 140 g 110 g 110 g
Andere Sorten 90 g 80 g 80 g

Fußnote(n):

(1)

In der Anlage zum Anhang ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten aufgeführt.

(2)

In der Anlage zum Anhang ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten aufgeführt.

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