Artikel 1 VO (EG) 2004/85
Die Vermarktungsnorm für Äpfel des KN-Codes ex080810 ist im Anhang festgelegt.
Diese Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 auf allen Vermarktungsstufen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:
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einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad;
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geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen bei Erzeugnisse der Klasse Extra.
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