Präambel VO (EG) 2004/85

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Äpfel sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. In der Verordnung (EG) Nr. 1619/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Äpfel und Birnen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 920/89(2) ist eine gemeinsame Vermarktungsnorm für Äpfel und Birnen festgelegt.
(2)
Die „Arbeitsgruppe für landwirtschaftliche Qualitätsnormen” der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) hat beschlossen, im Interesse der Klarheit die Regelung für Äpfel von der für Birnen zu trennen. Darüber hinaus hat sie beschlossen, die Norm UN/ECE FFV-50 über die Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von Äpfeln hinsichtlich der Bestimmungen betreffend die Güteeigenschaften und die Größensortierung zu aktualisieren. Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich daher, die Verordnung (EG) Nr. 1619/2001 aufzuheben und zwei neue Vermarktungsnormen für Äpfel bzw. Birnen festzulegen.
(3)
Als wichtigstes Reifekriterium ist in der Verordnung (EG) Nr. 1619/2001 eine Mindestgröße für Äpfel festgelegt. Angesichts der technischen Entwicklungen bei den Methoden zur Messung der Festigkeit und des Zuckergehalts von Obst sowie der Entstehung neuer Märkte für kleine reife Äpfel sollte die in der Gemeinschaft geltende Mindestgröße für Äpfel herabgesetzt werden, wobei durch neue Reifekriterien wie Zuckergehalt und Festigkeit sicherzustellen ist, dass durch die Herabsetzung der Mindestgröße keine unreifen und/oder unzureichend entwickelten Früchte auf den Markt gelangen.
(4)
Da die genaue Festlegung neuer Reifekriterien unter Berücksichtigung der sortentypischen Merkmale bezüglich der Größe der Äpfel umfangreichere Arbeiten erfordert, ist es angebracht, die Anwendung der herabgesetzten Mindestgröße erst ab 1. August 2005 vorzuschreiben und bis dahin Übergangsbestimmungen für die Größensortierung vorzusehen.
(5)
Die Anwendung dieser neuen Norm hat zum Zweck, Erzeugnisse unzureichender Qualität vom Markt fernzuhalten, die Erzeugung auf die Nachfrage der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.
(6)
Die Norm gilt für alle Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, die Lagerzeit und die verschiedenen Hantierungen dieser Erzeugnisse können aufgrund ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit zu Beeinträchtigungen führen. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen.
(7)
Da es sich bei der Güteklasse Extra um besonders sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der gegebenenfalls verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.
(8)
Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)

ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 46/2003 (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 61).

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