ANHANG VO (EG) 2004/85

NORM FÜR ÄPFEL

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Äpfel der aus Malus domestica Borkh. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Äpfel für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Äpfel nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen Äpfel, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, folgendermaßen beschaffen sein:

ganz;

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;

sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;

praktisch frei von Schädlingen;

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge;

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Die Früchte müssen außerdem sorgfältig gepflückt worden sein. Entwicklung und Zustand der Äpfel müssen so sein, dass sie

den Reifungsprozess fortsetzen können, damit der nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessene Reifegrad erreicht werden kann(1)(2),

Transport und Hantierung aushalten, und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.
Klasseneinteilung

Äpfel werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)
Klasse Extra

Äpfel dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung aufweisen(3) und einen unverletzten Stiel besitzen. Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein. Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii)
Klasse I

Äpfel dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung aufweisen(3). Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler,

ein leichter Entwicklungsfehler,

ein leichter Farbfehler,

leichte Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen:

längliche Fehler bis zu 2 cm Länge;

sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia inaequalis), die insgesamt nicht größer als 0,25 cm2 sein dürfen;

leichte, nicht verfärbte Druckstellen bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2.

Der Stiel kann fehlen, sofern die Bruchstelle glatt und die Schale am Stielansatz unbeschädigt ist.

iii)
Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Äpfel, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen(4). Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Früchte ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Entwicklungsfehler,

Farbfehler,

Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen:

längliche Fehler bis zu 4 cm Länge;

sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia inaequalis), die insgesamt nicht größer als 1 cm2 sein dürfen;

leichte Druckstellen, die leicht verfärbt sein dürfen, bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 cm2.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt. Für alle Sorten und für alle Klassen ist die Mindestgröße 60 mm, wenn sie nach dem Durchmesser bestimmt wird, bzw. 90 g, wenn sie nach dem Gewicht bestimmt wird. Früchte kleinerer Größen sind zulässig, wenn der Brix-Wert der Ware mindestens 10,5° Brix beträgt und die Größe nicht weniger als 50 mm bzw. 70 g beträgt. Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich des Größe im Packstück zu gewährleisten:
a)
ist der Unterschied im Durchmesser für nach dem Durchmesser sortierte Früchte eines Packstücks auf folgende Werte begrenzt:

5 mm bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind. Für Äpfel der Sorten Bramley's Seedling (Bramley, Triomphe de Kiel) und Horneburger darf der Unterschied im Durchmesser jedoch bis zu 10 mm betragen und

10 mm bei Früchten der Klasse I, die lose im Packstück oder in Verkaufsverpackungen verpackt sind. Für Äpfel der Sorten Bramley's Seedling (Bramley, Triomphe de Kiel) und Horneburger darf der Unterschied im Durchmesser jedoch bis zu 20 mm betragen oder

b)
ist der Unterschied im Gewicht für nach dem Gewicht sortierte Früchte eines Packstücks auf folgende Werte begrenzt:

20 % des Durchschnittsgewichts der Früchte des Packstücks bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind, und

25 % des Durchschnittsgewichts der Früchte des Packstücks bei Früchten der Klasse I, die lose im Packstück oder in Packungen für den Verkauf an den Verbraucher verpackt sind.

Für Früchte der Klasse II, die lose im Packstück oder in Packungen für den Verkauf an den Verbraucher verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse Extra

5 % (nach Anzahl oder Gewicht) Äpfel, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

ii)
Klasse I

10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Äpfel, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

iii)
Klasse II

10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Äpfel, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % (nach Anzahl oder Gewicht) Früchte mit folgenden Fehlern zulässig:

bedeutender Befall durch Korkfleckenkrankheit (Stippigkeit) oder Glasigkeit,

leichte, nicht vernarbte Verletzungen oder Risse,

sehr leichte Fäulnisstellen,

Vorhandensein von lebenden Schädlingen und/oder Schaden durch Schädlinge im Fruchtfleisch.

B.
Größentoleranzen

In allen Klassen:

    10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Früchte, die der nächsthöheren oder nächstniedrigen als der auf dem Packstück angegebenen Größe entsprechen, wobei für die Früchte der kleinsten Größe folgende Höchstabweichungen zulässig sind:

    5 mm unter der Mindestgröße, wenn die Größe nach dem Durchmesser bestimmt wird,

    10 g unter dem Mindestgewicht, wenn die Größe nach dem Gewicht bestimmt wird

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Äpfel gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen. Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben. In Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens 5 kg dürfen Äpfel verschiedener Sorten angeboten werden, sofern diese hinsichtlich ihrer Güte und für jede der betreffenden Sorten hinsichtlich ihres Ursprungs, ihrer Größe (falls nach Größen sortiert ist) und ihres Reifegrades einheitlich sind. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts dürfen die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(5) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht bis zu drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse verschiedener Arten gemischt werden.

B.
Verpackung

Die Äpfel müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Insbesondere die Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von mehr als 3 kg müssen genügend stabil sein, damit das Erzeugnis angemessen geschützt ist. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

C.
Aufmachung

Früchte der Klasse Extra müssen in Lagen verpackt sein.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Äpfel” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

Name der Sorte,

bei Verkaufsverpackungen mit einer Mischung verschiedener Apfelsorten die Namen der verschiedenen Sorten.

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung;

bei Verkaufsverpackungen mit einer Mischung verschiedener Apfelsorten unterschiedlichen Ursprungs Angabe des jeweiligen Ursprungslandes in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte.

D.
Handelsmerkmale

Klasse,

Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl.

Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:
a)
bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers oder des Mindest- und Höchstgewichts;
b)
bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch den Durchmesser oder das Gewicht der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe „und darüber” , „+” , einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Fußnote(n):

(1)

Aufgrund der sortentypischen Merkmale der Sorte Fuji und ihrer Mutanten bezüglich der Pflückreife ist eine radiale Glasigkeit zulässig, sofern sie sich auf den Bereich der Gefäßbündel der jeweiligen Frucht beschränkt.

(2)

Hierzu müssen ihr Gehalt an löslicher Trockensubstanz und ihr Festigkeitswert zufrieden stellend sein.

(3)

In der Anlage zu dieser Norm sind die Kriterien für Färbung und Berostung und eine nicht erschöpfende Liste der Sorten aufgeführt, für die die einzelnen Kriterien gelten.

(4)

In der Anlage zu dieser Norm sind die Kriterien für Färbung und Berostung und eine nicht erschöpfende Liste der Sorten aufgeführt, für die die einzelnen Kriterien gelten.

(5)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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